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   VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19   

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VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19 (https://dejure.org/2021,33133)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2021 - A 7 K 1629/19 (https://dejure.org/2021,33133)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - A 7 K 1629/19 (https://dejure.org/2021,33133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3b Abs 2 AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3e Abs 1 AsylVfG 1992
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Staatsangehörigeren wegen Wehrdienstverweigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Syrien; Bürgerkrieg; Wehrdienstverweigerung; Politische Verfolgung; Widerlegliche Vermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2018 - A 3 S 791/18

    Syrische Asylbewerber; Rückkehrprognose; illegale Ausreise und Aufenthalt im

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abkehr von der Rechtsprechung des 11. Senats (vgl. Urt. vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris) in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - und vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - (jeweils juris) festgestellt, dass in ihr Heimatland zurückkehrenden männlichen Syrern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung alleine deswegen droht.

    "dass die Verfolgung von Männern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern sich auch als Verfolgung aufgrund einer den betreffenden Personen unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung darstellt" (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 39).

    Die Annahme, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet, hält der Senat vor diesem Hintergrund auch in Anbetracht des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas nicht für gerechtfertigt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 40).

    In Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass das syrische Regime nicht unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 40).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Der EuGH wiederum hat in seinem Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - das Bestehen einer starken Vermutung dafür festgestellt, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründen in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, a.a.O., juris, Rn. 61).

    Im Kontext des syrischen Bürgerkrieges sind wiederholte und systematische Kriegsverbrechen durch die syrische Armee dokumentiert, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzort dazu veranlasst wird, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung dieser Verbrechen teilzunehmen, sehr hoch ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris, Rn. 37).

    Folglich ist die Ableistung von Militärdienst im Rahmen eines solchen Bürgerkrieges unabhängig vom konkreten Einsatzgebiet mit der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Kriegsverbrechen verbunden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris, Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - A 4 S 4001/20

    Syrien: keine "automatische" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Die Verweigerung könne aber auch in der Furcht begründet sein, sich den Gefahren eines bewaffneten Konflikts auszusetzen (EuGH, a.a.O., Rn. 47; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 -, juris, Rn. 7).

    Auch ist dem VGH Baden-Württemberg zuzustimmen, soweit er in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 - ausführt, dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die dafürsprechen, dass nunmehr ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als "Oppositioneller" mit regimekritischen Meinung oder Grundhaltung verfolgt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 -, juris, Rn. 16, m. w. N.).

    Soweit der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 darauf abstellt, dass auch nach dem dargestellten Urteil des EuGH, wenn keine Vorverfolgung angenommen würde, weiterhin nur zu prüfen sei, ob eine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Haltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe (VGH Baden-Württemberg, vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, Rn. 20), erscheint dies nicht hinreichend.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2017 - A 11 S 562/17

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abkehr von der Rechtsprechung des 11. Senats (vgl. Urt. vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris) in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - und vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - (jeweils juris) festgestellt, dass in ihr Heimatland zurückkehrenden männlichen Syrern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung alleine deswegen droht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2021 - 14 A 3439/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Zwar haben das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22. März 2021 (-14 A 3439/18.A -, juris, Rn. 48ff., 106) und in dessen Folge der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris, Rn 30) festgestellt, dass nach der Erkenntnismittellage einfachen Wehrdienstentziehern keine Strafverfolgung bzw. Bestrafung aufgrund dessen drohe und die Erkenntnismittellage nicht bestätige, dass Wehrdienstentzieher nach ihrer Rückkehr z. B. an der Front zur Bestrafung wegen unterstellter Illoyalität (sog. Politmalus) eingesetzt würden (vgl. OVG NRW a.a.O., Rn. 83 ff. und VGH BW a. a. O. juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - A 11 S 1144/17

    Rückkehrmöglichkeit für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (Vorverfolgung), begründet die Vermutung, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, BeckRS 2017, 141174).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17

    Asyl; Syrien; Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung; Erster Asylstaat

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abkehr von der Rechtsprechung des 11. Senats (vgl. Urt. vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris) in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - und vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - (jeweils juris) festgestellt, dass in ihr Heimatland zurückkehrenden männlichen Syrern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung alleine deswegen droht.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 468/21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen syrischen Militärdienstentzieher

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Zwar haben das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22. März 2021 (-14 A 3439/18.A -, juris, Rn. 48ff., 106) und in dessen Folge der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris, Rn 30) festgestellt, dass nach der Erkenntnismittellage einfachen Wehrdienstentziehern keine Strafverfolgung bzw. Bestrafung aufgrund dessen drohe und die Erkenntnismittellage nicht bestätige, dass Wehrdienstentzieher nach ihrer Rückkehr z. B. an der Front zur Bestrafung wegen unterstellter Illoyalität (sog. Politmalus) eingesetzt würden (vgl. OVG NRW a.a.O., Rn. 83 ff. und VGH BW a. a. O. juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2019 - A 4 S 335/19

    Subsidiärer Schutz für wehrdienstflüchtige Männer aus Syrien

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abkehr von der Rechtsprechung des 11. Senats (vgl. Urt. vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris) in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - und vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - (jeweils juris) festgestellt, dass in ihr Heimatland zurückkehrenden männlichen Syrern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung alleine deswegen droht.
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